Neues zur Beschaffung schwerer Transporthubschrauber (STH) für die Bundeswehr: Deren Vergabeverfahren hatte das Verteidigungsministerium im September vergangenen Jahres gestoppt, da es zu teuer geworden war. Eine Entscheidung, welche die Vergabekammer des Bundes im März für wirksam erklärte. Dazu lief dann ein Vergabenachprüfungsverfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf. Anlass waren jeweils Beschwerden vom Wehrressort sowie von Lockheed Martin, eines der beiden am bisherigen Verfahren beteiligten Unternehmen. Dessen Teilunternehmen Sikorsky (CH-53K) und Boeing (H-47 Chinnok) wetteifern um den Auftrag der Bundeswehr. Das Gericht hat nun beide Beschwerden zurückgewiesen. Das heißt, die Aufhebung bleibt bestehen. Weitere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht möglich, so eine Sprecherin des Gerichts. Zu den Beschwerden sowie zum Urteil wollte das Oberlandesgericht keine genaueren Angaben machen. Als Begründung heißt es, das Verfahren sei als Verschlusssache eingestuft. Das Verteidigungsminsterium präferierte zwischenzeitlich die Beschaffung der schweren Transporthubschrauber über einen Foreign Military Sale mit der US-Regierung. Die dürre Stellungnahme eines Sprechers des Verteidigungsministeriums auf Nachfrage: „Wir haben das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Kenntnis genommen. Dieses wird nun ausgewertet. Anschließend werden für das Projekt STH die nächsten Schritte ausgeplant.“ Die Interpretation des Urteils von Lockheed Martin (Pressemitteilung):
„Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Schweren Transporthubschrauber (STH) vollumfänglich bestätigt. Das OLG stellte in seinem Beschluss vom 15. Dezember zum einen fest, dass der Angebotspreis von Lockheed Martin die geschätzten Gesamtkosten für Beschaffung und Betrieb nur unwesentlich überstieg. Darüber hinaus hielt das Gericht die vom Bundesverteidigungsministerium (BMVg) vorgenommene Schätzung der Beschaffungskosten aus mehreren Gründen für nicht nachvollziehbar und unrealistisch niedrig im Verhältnis zur geforderten Sonderausstattung der Hubschrauber. Damit folgte das Gericht der Ansicht von Lockheed Martin und der Vergabekammer des Bundes, nach der der Stopp des Vergabeverfahrens im September 2020 nicht gerechtfertigt war. Das OLG hielt es nicht für notwendig, dem Auftraggeber die Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens aufzugeben, solange im stattdessen initiierten Regierungskaufverfahren keine Anhaltspunkte für eine einseitige, willkürliche Bevorzugung eines Wettbewerber vorlägen. Dr. Dennis Göge, stellvertretender Europachef bei Lockheed Martin, kommentierte die Entscheidung: „Wir sind in unserer Auffassung, dass der damalige Abbruch des Verfahrens unbegründet war und nicht durch überhöhte Angebotspreise der Bieter verursacht wurde, vollends bestätigt worden. Der Bund hätte auch im damaligen Beschaffungsverfahren seine Anforderungen an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anpassen können. Das Gericht hat dem Auftraggeber damit auch aufgegeben, im FMS-Verfahren einen Bieter auf der Basis realistischer Forderungen auszuwählen. Wir sind daher zuversichtlich, dass die CH-53K bei Beschaffung und Betrieb einer Flotte marktverfügbarer, schwerer Transporthubschrauber mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln im FMS-Verfahren die Anforderungen am besten erfüllt. Der dringende Bedarf dafür in der Bundeswehr besteht ohne Zweifel weiterhin.“